Energieeinsparverordnung (EnEv 2014) tritt im Mai in Kraft

Ab 01.05.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEv 2014) in Kraft

Die Ziele der neuen Energieeinsparverordnung (EnEv 2014) sind klar definiert: In Gebäuden soll mehr Energie eingespart werden, vor allem beim Heizen, Kühlen, Lüften und Beleuchten. Die neue EnEV 2014 gilt ab 01.05.2014. Alle Neuerungen im Überblick:

Was ist eigentlich das Hauptziel der Energieeinsparverordnung (EnEv 2014)?

Warum gibt es diese Energieeinsparverordnung überhaupt?Die Bundesregierung will bis zum Jahr 2050 einen möglichst klimaneutralen Gebäudestand in der Bundesrepublik Deutschland schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll mehr Energie in Gebäuden eingespart werden, besonders beim Heizen und Kühlen, aber auch beim Lüften und Beleuchten von Gebäuden. Die EnEV 2014 verschärft die Regeln für Neubauten ab dem Jahr 2016. Privatpersonen und Handwerksunternehmen müssen sich nach der EnEV 2014 richten, ansonsten drohen empfindliche Strafen. Besonders interessant sind die Neuerungen für Alt- und Neubauten:

Altbauten

Heizungsanlagen müssen von nun an nach 30 Jahren ersetzt werden, wenn sie nach dem 01.01.1985 eingebaut worden sind. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmen zu beachten: Von dieser Pflicht sind Ein- und Zweifamilienhausbesitzer befreit, die zum 01.02.2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst nutzten. Sollte es zu einem Eigentümerwechsel der Immobilie kommen, so muss der neue Besitzer der Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren nachkommen.

Öl- und Gasheizkessel: Ab 2015 müssen ALLE Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut worden sind, stillgelegt werden.Dämmung: Das Stichwort hierbei ist die oberste Geschossdecke. Wenn diese nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen diese spätestens bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden. Mit der obersten Geschossdecke sind Decken von beheizten Räumen gemeint, die direkt an ein nicht beheiztes Dachgeschoss angrenzen. Ist das darüber liegende Dach jedoch ausreichend gedämmt, besteht keine Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke mehr.

Neubauten

Der Wärmeschutz: Wenn für Neubauten eine Kühlanlage vorgesehen ist, dann ist es ebenso erforderlich, dass bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz in den Sommermonaten getroffen werden. Allerdings nur in dem Maß, wie die Investition der ungefähr anzunehmenden Nutzungsdauer sich durch die eingesparte Kühlenergie bezahlt machen.Energieeffizienz: Ab 01.01.2016 müssen Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude!) höhere energetische Anforderungen und Regeln befolgen. Der zulässige Energieeffizienzwert wird um 25 % gesenkt. Ab dem Jahr 2021 gilt dann für alle neuerbauten Gebäude von der EU festgelegte „Niedrigstenergie-Gebäudestandard“. Weitere Informationen hierzu sollen bis Ende 2018 veröffentlicht werden.

Energieausweis

Energieeffizienzklassen: Der neue Energieausweis fügt jedem Gebäudeobjekt eine genaue Energieeffizienzklasse hinzu. Klasse A+ beschreibt den niedrigsten Energiebedarf und bezeichnet somit den besten Wert. Ist der Energiebedarf sehr hoch, wird er mit dem Buchstaben H gekennzeichnet. Bisher war die Farbskala grün bis rot des Energiebedarfs bekannt. Diese Skala bleibt ebenfalls erhalten. Bei den zuständigen Länderministerien kann erfragt werden, ob der alte Energieausweis im Einzelfall weiter gilt.Wichtig für Hauseigentümer: Immobilieninserate: Zukünftig muss der Verkäufer einer Immobilie seinen Interessenten mehr Einsicht in die Energiewerte der beworbenen Immobilie geben. In einer Anzeige müssen die wichtigsten energetischen Angaben bereits ausdrücklich genannt werden. Sehr wichtig wäre hier zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf der Immobilie.Immobilienverkauf: Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach einem Vertragsabschluss muss der Energieausweis sofort an den Mieter bzw. Käufer überreicht werden. Eine Kopie des Originals reicht in diesem Fall aber schon aus. Wer den Ausweis nicht rechtzeitig übergibt, kann mit einem Bußgeld von 15.000 Euro bestraft werden.